Motortechnik
Gesetzliche Bestimmungen
Gesetzliche Bestimmungen bei baulichen Veränderungen am Motor:
"Stichtag" ist die Erstzulassung vor oder nach Oktober '71
Am 01.10.1971 trat ein Gesetz in Kraft, das den maximal zulässigen Schadstoffausstoß eines Kraftfahrzeugs festlegte. Ist das Fahrzeug nach dem 01.10.1971 gebaut und es werden Veränderungen vorgenommen, die auch eine Modifizierung der Abgaswerte nach sich ziehen, so wird ein teures Abgasgutachten erforderlich.
Hierzu zählen z.B.
- der Einbau eines anderen Motors
- der Einbau einer anderen Auspuffanlage
- Motortuning
- ein verändertes Übersetzungsverhältnis (z.B. durch ein anderes Getriebe, andere Bereifung, usw.)
In diesem Gutachten muss zusätzlich zur CO-Wert-Messung der Schadstoffausstoß unter verschiedenen Belastungen nachgewiesen werden. Der Austausch von serienmäßigen Käfermotoren neueren Baujahres, auch wenn Leistung und Hubraum nicht übereinstimmen, ist normalerweise kein Problem, da VW die erforderlichen Gutachten erstellen ließ. Diese liegen dem TÜV in der Regel vor.
Das Gesetz ist nicht mit der Abgas-Sonderuntersuchung (ASU) zu verwechseln. Die ASU ist für alle Fahrzeuge zwingend vorgeschrieben, die nach dem 30.06.1969 zugelassen wurden. Der Aufwand hierfür ist wesentlich geringer, weil nur das Abgasverhalten im Stand geprüft wird.







